§ 3
Wo die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften nicht auf Grund eines eigenen Landesgesetzes gebildet wurden, hat die Namhaftmachung jener Körperschaften, auf die das Gesetz Anwendung findet, mit Wirksamkeit bis zur landesgesetzlichen Regelung im Verordnungswege zu erfolgen.
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