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§ 13 Allgemeines Wasserbautengesetz.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923

§ 13.

Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002511