§ 13.
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002511
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