IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 16
Die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit Rücksicht auf den Spitals- oder Prosekturbetrieb etwa notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der politischen Landesbehörde durch Kundmachungen bekanntgegeben.
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