vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 27.

Veröffentlichung des Seuchenausbruches.

Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der politischen Behörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehres die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Die politische Behörde hat auch den nächstliegenden politischen Bezirks- und in den Küstenländern auch den Seeverwaltungsbehörden I. Instanz, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und der politischen Landesbehörde zu berichten.

Letztere hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete, rücksichtlich der Küstenländer auch die Seebehörde in Triest, von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Ackerbauministerium Anzeige zu erstatten.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129036

alte Dokumentnummer

N8190929287L