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§ 26 TSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 26.

Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.

Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40241385