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§ 59b ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

§ 59b.

Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können

  1. 1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
  2. 2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260806