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§ 55 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters

§ 55.

(1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.

(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260786