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§ 4a Apothekengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Berufshaftpflichtversicherung

§ 4a.

(1) Der eine öffentliche Apotheke führende Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat zur Deckung der aus dem Betrieb der öffentlichen Apotheke entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner persönlichen Leitung aufrecht zu erhalten.

(2) Für Versicherungsverträge gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
  2. 2. eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
  3. 3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 vor Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke bzw. vor Antritt der persönlichen Leitung der Österreichischen Apothekerkammer nachzuweisen.

(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Österreichischen Apothekerkammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(6) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter hat den Kunden oder den zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.