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§ 41 ApoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Vierter Abschnitt.

Strafbestimmungen. Strafbestimmungen

§ 41.

(1) Wer

  1. 1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
  2. 2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40260775

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