Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung
§ 36a.
Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
- 1. Austausch eines verordneten Arzneimittels;
- 2. Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
- 3. Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40264070
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