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§ 9 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Besondere Verwendung.

§. 9.

Die Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung können von den politischen Landeschefs, beziehungsweise vom Minister des Innern in Angelegenheiten dieses Verwaltungszweiges auch außerhalb ihres regelmäßigen Wirkungskreises (§§. 4 bis 8) zu besonderen Verwendungen bestimmt werden.

Schlagworte

Amtstierarzt

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128879

alte Dokumentnummer

N8190112317I

Stichworte