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Artikel XI.9 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel XI.9

(1) Der Generalsekretär des Europarats und der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Verwahrer, bei dem eine Akte, Notifikation oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Mitgliedstaaten des Europarats und/oder der europäischen Region der UNESCO

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Absatz 4;
  4. d) jeden nach Artikel XI.7 angebrachten Vorbehalt sowie die Rücknahme jedes derartigen Vorbehalts;
  5. e) jede Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel XI.6;
  6. f) jede nach Artikel II.1 oder Artikel II.2 abgegebene Erklärung;
  7. g) jede nach Artikel IV.5 abgegebene Erklärung;
  8. h) jedes Beitrittsersuchen nach Artikel XI.3;
  9. i) jeden nach Artikel XI.8 gemachten Vorschlag;
  10. j) jede andere Akte, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(3) Der Verwahrer, der auf Grund dieses Übereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifikation vornimmt, setzt den anderen Verwahrer sofort davon in Kenntnis.

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Lissabon am 11. April 1997 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europarats und die andere im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in Artikel XI.1 genannten Staaten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Sekretariat der Vereinten Nationen übersandt.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128561

alte Dokumentnummer

N7199959462L

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