Artikel XI.2
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats und/oder Staaten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Für jeden anderen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128554
alte Dokumentnummer
N7199959455L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)