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Artikel XI.1 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Abschnitt XI

Schlußklauseln

Artikel XI.1

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf für

  1. a) die Mitgliedstaaten des Europarats,
  2. b) die Mitgliedstaaten der europäischen Region der UNESCO,
  3. c) jeden anderen Unterzeichnerstaat oder Vertragsstaat oder jede andere Vertragspartei des Europäischen Kulturübereinkommens des Europarats und/oder des Übereinkommens der UNESCO über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region,
  1. die zu der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten Diplomatischen Konferenz eingeladen wurden.

(2) Diese Staaten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Unterzeichnung erfolgt bei einem der Verwahrer. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei einem der Verwahrer hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128553

alte Dokumentnummer

N7199959454L

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