Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 8.
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10010098
Dokumentnummer
NOR12127745
alte Dokumentnummer
N7199850847L
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