6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
§ 23.
Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
6. Abschnitt
Führung des Bundeswappens
§ 23.
Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
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