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§ 1 UBVO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2018

§ 1.

Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40208147

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