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§ 8 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen Prüfungstermine

§ 8

Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

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