3. ABSCHNITT
Aufnahms- und Eignungsprüfungen Prüfungstermine
§ 8
Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.
3. ABSCHNITT
Aufnahms- und Eignungsprüfungen Prüfungstermine
§ 8
Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.