vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

3. ABSCHNITT

Aufnahms- und Eignungsprüfungen Prüfungstermine

§ 8

Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

Stichworte