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§ 67 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 67

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister – von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.