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§ 68 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Schlußbestimmungen

§ 68

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes bleiben unberührt.