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§ 55a SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Studierendenkarte

§ 55a.

(1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Studierendenkarte kann mit Einwilligung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 52 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40202558