Artikel V
(1) Die Republik Österreich überträgt in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen Person die Liegenschaften Einlagezahl 174, 183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte.
(3) Der Eigentumsübergang an den im Absatz 1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(5) Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel IV sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
10010025
Dokumentnummer
NOR40084110
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