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§ 6 Österreich Institut-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1996

§ 6

Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft ein Fachbeirat vorzusehen, dessen Mitglieder nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen hat. Bei ihrer Bestellung ist auf ihre fachliche Qualifikation, insbesondere für die in § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aus wichtigen Gründen ist zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

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