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§ 7 SchVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Richtlinien für die Durchführung

§ 7

(1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).

(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.

(3) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.

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