2. Abschnitt
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten Wahlausschreibung
§ 8
(1) Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit, des Wahlortes, der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post sowie der Möglichkeit zur Namhaftmachung von Kandidaten spätestens zwei Monate vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(3) Die Wahlberechtigten haben eine allfällige Inanspruchnahme der Möglichkeit der Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bekanntzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)