Anfechtung der Wahl
§ 6
(1) Die Wahl eines Lehrervertreters kann von jedem Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
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