vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte