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Artikel 5 Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Artikel 5

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

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