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§ 16 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen

§ 16.

(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

  1. 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
  3. 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244262