Artikel 61
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123888
alte Dokumentnummer
N7199220036J
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