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Artikel 61 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 61

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123888

alte Dokumentnummer

N7199220036J

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