Artikel 3
(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123830
alte Dokumentnummer
N7199219978J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
