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Artikel 3 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 3

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.

(2) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123830

alte Dokumentnummer

N7199219978J

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