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Artikel 1 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten – einschließlich der Al-Azhar-Universität – und den Forschungsinstitutionen beider Staaten.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten – einschließlich die Al-Azhar-Universität – und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit durch gegenseitige Kontaktnahme im direkten Einvernehmen zu bestimmen.

(3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009813

Dokumentnummer

NOR12123828

alte Dokumentnummer

N7199219976J

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