Artikel 18
(1) Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen dafür sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123845
alte Dokumentnummer
N7199219993J
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