Artikel 12
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an besonderen Postgraduate-Kursen, die regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.
(2) Die österreichische Vertragspartei informiert die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in Frage kommen, so früh als möglich.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123839
alte Dokumentnummer
N7199219987J
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