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§ 1 Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1991

Wahlberechtigung

§ 1

Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche

  1. 1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
  2. 2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie
  3. 3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.

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