Wahlberechtigung
§ 1
Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche
- 1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
- 2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie
- 3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)