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Artikel 3 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 3

Abstimmung innerhalb der einzelnen Länder

1. Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer Behörden, die sich mit Doping im Sport befassen, aufeinander ab.

2. Die Vertragsparteien stellen die praktische Umsetzung dieser Konvention und insbesondere des Artikels 7 sicher, in dem sie, soweit angezeigt, die Umsetzung einiger in dieser Konvention enthaltenen Vorschriften durch eine bestimmte staatliche oder nichtstaatliche, für Sport zuständige Stelle oder durch eine Sportorganisation vornehmen lassen.

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