Artikel 15
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach dem Datum in Kraft, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen gemäß den Bestimmungen von Art. 14 gegeben haben.
2. In bezug auf einen jeden Unterzeichnerstaat, der anschließend seine Zustimmung zum Übereinkommen abgibt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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