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§ 9b Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2022

tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)

Sonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

§ 9b.

An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40250508

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