Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2017)
- 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Lebensmittel- und Biotechnologie“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ vier Wochen,
- b) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen sowie
- c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ sechs Wochen,
- b) „Wein- und Obstbau“ acht Wochen sowie
- c) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen
- nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
- 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
- b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
- vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40238142
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