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§ 10 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 10.

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Lebensmittel- und Biotechnologie“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ vier Wochen,
  2. b) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen sowie
  3. c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft“ sechs Wochen,
  2. b) „Wein- und Obstbau“ acht Wochen sowie
  3. c) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen
  1. 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
  2. b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
  1. vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40238142

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