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§ 22 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Bundesschulsprecher, Stellvertreter

§ 22.

Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122946

alte Dokumentnummer

N7199011842J