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§ 21 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

3. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung Zusammensetzung der Bundesschülervertretung

§ 21.

Der Bundesschülervertretung gehören 29 Mitglieder an, und zwar:

  1. 1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
  2. 2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
  3. 3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
  4. 4. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204216

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