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§ 20 SchVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Rücktritt des Landesschulsprechers, der Stellvertreter

§ 20.

(1) Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.

(2) Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR12122944

alte Dokumentnummer

N7199011840J

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