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Artikel 1 Anerkennung weiterer akademischer Grade und Titel (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1990

Artikel 1

(Übersetzung)

Der Italienische Botschafter

Wien, am 20. November 1987

Exzellenz!

Im Nachhang zu den Notenwechseln, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandeln, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen:

1. Die akademischen Titel und Grade, deren Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung vom 6. November 1986 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt (Beilage A).

2. Die Gesamtliste (Beilage B), die alle akademische Grade und Titel enthält, die in den Notenwechseln vom 24. Juli 1972 **) und vom 19. Februar 1976 ***) in Wien und vom 31. Mai 1978 ****) und vom 29. Oktober 1980 *****) in Rom sowie jene akademischen Titel und Grade, die von der Österreich-Italienischen Expertenkommission in ihrer 8. Sitzung als gleichwertig anerkannt wurden, sind integrierender Teil gegenständlicher Note, die ein Gesamtbild für die Handhabung anbieten und vor allem als Grundlage der gegenseitig anerkannten akademischen Titel und Grade dient. Diese Gesamtliste bildet in Hinkunft die alleinige Grundlage für die Gleichwertigkeit österreichischer und italienischer akademischer Titel.

Sollte die Österreichische Bundesregierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Girolamo Nisio m. p.

S. E.

Vizekanzler Dr. Alois Mock

Bundesminister

für Auswertige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 16. Februar 1988

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Ihres Vorgängers vom 20. November 1987 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Dr. Alois Mock m. p.

S. E.

Herrn Dr. Alessandro Quaroni

ao. und bev. Botschafter der

Italienischen Republik

Wien

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 491/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 360/1977

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979

*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1982

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