vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 3 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)