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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 10

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122702

alte Dokumentnummer

N7198910960L

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