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Artikel 5 Teilnahme Österreichs am ASTP 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1987

Artikel 5

Die österreichische Bundesregierung und die Organisation können die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund der Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen abändern, um insbesondere ihre Anwendung zu verbessern.

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