Artikel 4
Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Programms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Programms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.
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