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§ 10 Studentenheimgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit

§ 10.

(1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.

(2) In Studentenheimen mit Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit kann im Benützungsvertrag für die Monate, in denen das Studentenheim als Beherbergungsbetrieb geführt wird, das Ruhen der vertraglichen Hauptpflichten vereinbart werden.

(3) In gemeinnützigen Studentenheimen sind Betriebsüberschüsse aus einem solchen Beherbergungsbetrieb ausschließlich für Zwecke des Studentenheimes zu verwenden. Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, so kann der Betriebsüberschuss aus dem Beherbergungsbetrieb für alle Heime verwendet werden. Die vom Studentenheimbetreiber für den Beherbergungsbetrieb in Rechnung zu stellenden Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(4) Wird bei gemeinnützigen Studentenheimen der Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit nicht unmittelbar vom Studentenheim selbst, sondern von einem Dritten geführt, so ist vom Studentenheimbetreiber ein angemessenes Entgelt neben den unter Abs. 3 angeführten Aufwandsanteilen in Rechnung zu stellen.

(5) Der Studentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit am Studienort verbleiben müssen, einen Heimplatz zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR40212081

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